ENERGIEPREISBREMSE UND DEZEMBER-SOFORTHILFE - LSW

ENERGIEPREISBREMSE UND DEZEMBER-SOFORTHILFE

FAQ's zur Energiepreisbremse

Die Bundesregierung entlastet mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Es folgen häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis für:

  • Strom 40 Cent brutto pro Kilowattstunde
  • Gas 12 Cent brutto pro Kilowattstunde
  • Wärme 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde

Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Preis.

Bei der Preisbremse für Gas und Wärme wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?

Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir setzen die Energiepreisbremsen für Sie als unsere Kunden um und informieren Sie noch im März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren monatliche Entlastung 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.

Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?

Sie erhalten noch im März ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag.

Ich habe Anfang des Jahres erst ein Schreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Informationsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Abschlagserhöhungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens 1. März ein weiteres Schreiben von uns.

Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben.

Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Was passiert, wenn ich mehr als 20 Prozent Energie einspare?

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie 10, 20 oder 30 Prozent gegenüber Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis zum 1. März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich am Beispiel der Strompreisbremse wie folgt:

1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.

2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.

3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: 10 Cent x 3.600 Kilowattstunden = 360 Euro

Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahresrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags.

Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.

In unserem Beispiel hätten Sie bei einem gleichbleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1.890 Euro (4.500 kWh x 50 Cent minus 360 Euro Entlastungsbetrag).

Wenn Sie 30 Prozent weniger verbrauchen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1.215 Euro (3.150 kWh x 50 Cent minus 360 Euro Entlastungsbetrag).

Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden mit dem Abschlag vom 31. März 2023 berücksichtigt.

Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben.

Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden darauf-hin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis zum 1. März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren.

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?

Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme, die zusätzlich zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf www.lsw.de/energieberatung  

Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmepreisbremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben.

Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.

Werden eigentlich auch Industriekunden entlastet?

Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten aller-dings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.


FAQ's zur Dezember-Soforthilfe

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine registrierende Leistungsmessung (monatliche Abrechnung) haben.

Dies sind in Bezug auf Gas: Letztverbraucher,

  • die über Standardlastprofile (SLP) einmal jährlich abgerechnet werden
  • die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) monatlich abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) Gas nicht überschreitet, soweit sie das Gas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • die im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ausdrücklich genannt sind.

Dies sind in Bezug auf Wärme: Kunden,

  • die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.

Die Soforthilfe muss nicht beantragt werden. Sie schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.

Wie berechnet sich die Soforthilfe? Warum sind Abschlags- und Entlastungshöhe unterschiedlich?

Der Gesetzgeber hat im EWSG für Gas und Wärme festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe im Dezember zu erfolgen hat. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem realen Gas- bzw. Wärmeabschlag, den Sie Ende Dezember bezahlen müssten, sondern kann darüber oder darunter liegen. Ferner ergibt sich eine Differenz durch die gesetzliche Berechnungsvorgabe, die 12 Abschläge pro Jahr ansetzt, die LSW aber lediglich 11 Abschläge pro Jahr berechnet, da im 12. Monat die Jahresrechnung erfolgt. Dennoch müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Berechnung der tatsächlichen Soforthilfe für Gas: Die Höhe errechnet sich aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs* und Ihren im Dezember gültigen Vertragspreisen (Preis pro Kilowattstunde und monatlicher Grundpreise brutto).

Beispiel:

Prognostizierter Jahresverbrauch September 2022: 24.000 Kilowattstunden
Davon ein Zwölftel: 2.000 Kilowattstunden
Vertragspreis im Dezember 2022 pro Kilowattstunde brutto: 10,00 Cent
Monatlicher Grundpreis im Dezember 2022 brutto:12,00 Euro   
Soforthilfe in Ihrer nächsten Jahresabrechnung: 212,00 Euro 

*prognostizierter Jahresverbrauch: Die Jahresprognosemenge wird aus den temperaturbereinigten historischen Verbräuchen gebildet und kann deshalb sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Berechnung der tatsächliche Soforthilfe für Wärme: Die Entlastung ist hier eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst und um einen Aufschlag von 20 Prozent erhöht wird.

Beispiel:

Wärmeabschlag im September 2022: 200,00 Euro
Aufschlag von 20 Prozent: 40,00 Euro 
Soforthilfe in Ihrer nächsten Jahresabrechnung: 240,00 Euro

Wie setzt die LSW die Soforthilfe um?

Abschläge werden generell rückwirkend zum laufenden Monat, also am Monatsende fällig. So entfällt der Dezemberabschlag für Erdgas bzw. Wärme der zum 31.12. fällig wird. Die Abbuchung erfolgt in der Regel Anfang Januar.

Was konkret muss der Verbraucher jetzt tun?

Kunden, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen nichts weiter tun. Die LSW bucht keinen Wärme- oder Gasabschlag ab.

Kunden, die einen Dauerauftrag erteilt haben, können diesen selbst anpassen. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.

Kunden, die monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen den Wärme- bzw. Gasabschlag im Dezember nicht einzahlen.

Die Strom-, Wasser- und Abwasserabschläge hingegen sind wie gewohnt zu bezahlen. 

Was ist mit Kunden, die nicht direkt ihren Wärmeverbrauch mit der LSW abrechnen?

Hier muss der Vermietende bzw. die Wohnungseigentümergesellschaft informieren und die Entlastung dann im Rahmen der Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben.

Vermietende sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Wie ermittelt die LSW die Soforthilfe für Gas, wenn ich erst seit Oktober Kunde bin?

Die LSW übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangen Kunden beliefert hat. Diese Verbrauchsprognose liegt der Entnahmestelle vor und kann für die Berechnung der Entlastung herangezogen werden.

Wer zahlt die Soforthilfe für Gas, wenn der Kunde zum 1. Januar den Gasanbieter wechselt, im Dezember keinen Abschlag zahlt und im Dezember gleich die Endabrechnung erhält?

In diesem Fall hat der Erdgaslieferant, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert, den Entlastungsbetrag in seiner Rechnung zu berücksichtigen.

Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt?

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent gilt seit dem 1. Oktober 2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags in der Regel berücksichtigt sein.